Satzung des Imkerverband Rheinland

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Vorwort
§ 1 NAME, GEBIET, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VERBANDES
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 ERWERB UND ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 6 BEITRÄGE
§ 7 VERWALTUNG
§ 8 VORSTAND | ZUSAMMENSETZUNG, WAHL UND ABBERUFUNG
§ 9 VORSTAND | AUFGABEN
§ 10 VORSTAND | VERBANDSVORSITZENDE
§ 11 VORSTAND | VORSTANDSSITZUNGEN
§ 12 VERTRETERVERSAMMLUNG
§ 13 VERTRETERVERSAMMLUNG | AUFGABEN
§ 14 VERTRETERVERSAMMLUNG | FORM UND FRIST DER EINLADUNG, TAGESORDNUNG
§ 15 VERTRETERVERSAMMLUNG | BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG
§ 16 VERTRETERVERSAMMLUNG | AUSKUNFTSRECHT DER KREISVERTRETER UND NIEDERSCHRIFT
§ 17 OBLEUTE
§18 KREISIMKERVERBÄNDE | GEBIET, ZWECK, MITGLIEDSCHAFT
§ 19 KREISIMKERVERBÄNDE | ORGANE
§ 20 KREISIMKERVERBÄNDE | VORSTAND
§ 21 KREISIMKERVERBÄNDE | VERTRETERVERSAMMLUNG
§ 22 KREISIMKERVERBÄNDE | OBLEUTE
§ 23 KREISIMKERVERBÄNDE | FINANZIERUNG
§ 24 KREISIMKERVERBÄNDE | AUFLÖSUNG
§ 25 HAFTUNG DES IMKERVERBANDES RHEINLAND E. V.
§ 26 AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER WEGFALL DES STEUERBEGÜNSTIGTEN ZWECKES
§ 27 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Stand: 18.11.2023

Vorwort

Soweit im folgenden Text eine geschlechtsspezifische Bezeichnung gewählt ist, gilt sie für alle
Geschlechter gleichermaßen.

§ 1 Name, Gebiet, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Landesverband Rheinischer Imker führt den Namen: „Imkerverband Rheinland e. V.“. Er hat seinen Sitz in Mayen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Der Imkerverband Rheinland e. V. ist der Zusammenschluss der ihm angehörigen Imkervereine.
  2. Zweck des Verbandes ist es, den Mitgliedern der angeschlossenen Imkervereine wirksame Unterstützung bei der Bienenzucht zu gewähren und die Bienenzucht tatkräftig zu fördern, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen ein Beitrag zum Erhalt einer artenreichen Natur, zum Naturschutz und zur Landschaftspflege geleistet wird. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
    2. fachliche Ausbildung der Imker durch Veranstaltung von Lehrgängen sowie durch Vorträge und Ausstellungen,
    3. Beratung der Imker in verbandsbezogenen Fragen,
    4. betriebswirtschaftliche und praktische Untersuchungen in der Bienenzucht und Mitwirkung in der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und sonstigen Schäden,
    5. Erledigung aller Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Bestehen der Imkerversicherung
    6. Förderung des Bienenwanderwesens, Erforschung der Trachtverhältnisse und Verbesserung der Bienenweide.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können nur Imkervereine werden.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und einen zustimmenden Beschluss des Vorstandes erworben.
  2. Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn die Mitgliedschaft vier Monate vorher beim Imkerverband Rheinland e.V. durch eingeschriebenen Brief gekündigt wurde,
    2. durch Auflösen eines angeschlossenen Imkervereines oder, wenn das Verbandsmitglied eine natürliche Person ist, durch deren Tod,
    3. durch Ausschluss, insbesondere bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder bei Handlungen, welche den Verband oder sein Ansehen schädigen.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch die Vertreterversammlung, auf welcher dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Für einen Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte am Verbandsvermögen.
  6. Ausgeschlossene Mitglieder können die Mitgliedschaft wieder erwerben, wenn sich die Vertreterversammlung mit 2/3-Mehrheit dafür ausspricht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben für sich und die ihnen angeschlossenen Imker einen Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Veranstaltungen, Einrichtungen und Hilfsmittel – diese besonders für Vorträge, für Schulungszwecke und zur Seuchenbekämpfung – zur Verfügung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
    1. jährlich bis zum 01.01. ein namentliches Verzeichnis der Mitglieder des Imkervereins mit Angabe der von diesen gehaltenen Bienenvölkern an die Geschäftsstelle in Mayen und an den zuständigen Kreisimkerverband einzureichen.
    2. Satzung, Vorschriften und Anordnungen des Verbandes gewissenhaft zu befolgen.
    3. die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen. Führt der Imkerverein die Beiträge nicht rechtzeitig ab, erhebt der Imkerverband Rheinland eine Bearbeitungspauschale, deren Höhe die Vertreterversammlung beschließt. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als ein halbes Jahr im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
    4. dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Alle erfassten personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutzerklärung IVR verarbeitet.

§ 6 Beiträge

  1. Die Beiträge werden als Jahresbeitrag je Einzelmitglied eines Imkervereins erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages je Einzelmitglied wird aufgrund des vorgelegten Rechenschaftsberichtes von der Vertreterversammlung festgelegt. Er soll die Bildung von Reserven für zusätzlich erwachsene Sonderaufgaben ermöglichen.
  3. Die Imkervereine haben die Jahresbeiträge und alle Beiträge für Versicherungen und für den Deutschen Imkerbund e.V. ihrer Mitglieder als Ganzes in der jeweils bekannt gegebenen Höhe bis zum 01.01. des Geschäftsjahres kostenfrei an die Geschäftsstelle des Imkerverbandes abzuführen. Wir gewähren unseren Mitgliedern einen Zahlungsaufschub bis spätestens 31.03. des Jahres für die am 01.01. gemeldeten Mitglieder und Bienenvölker.
  4. Die Vertreterversammlung kann die Erhebung von Umlagen und Sonderbeiträgen beschließen. Für den Beschluss sind 3/4 aller berechtigten Stimmen notwendig.

§ 7 Verwaltung

    Organes des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vertreterversammlung

§ 8 Vorstand | Zusammensetzung, Wahl und Abberufung

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. und 2. Vorsitzenden,
    2. dem 1. und 2. Schriftführer,
    3. dem 1. und 2. Schatzmeister,
    4. je einem Beisitzer aus den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und aus den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier.
  2. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Vertretern der jeweiligen Regierungsbezirke gewählt. Die gewählten Beisitzer und ihre Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind in Verbindung mit einem weiteren der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Nach den ersten Vorstandswahlen bzw. bei Neuwahl des gesamten Vorstandes scheiden bereits nach zwei Jahren der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 2. Schatzmeister sowie die Beisitzer und deren Stellvertreter für die Regierungsbezirke Koblenz und Trier aus. Sie können sich erneut zur Wahl stellen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird zunächst nur für dessen restliche Amtsdauer der Nachfolger gewählt.
  5. Als Schriftführer und Schatzmeister dürfen nur entsprechend qualifizierte Personen gewählt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Vertreterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit von ihrem Amt abberufen werden. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand bereits vorher die Suspendierung beschließen.
  7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (1. und 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer und 1. Schatzmeister) erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Vertreterversammlung beschlossen wird. Zusätzlich werden Reisekosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vergütet.

§ 9 Vorstand | Aufgaben

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Vertreterversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere:
    1. den Jahresbericht, den Rechnungsabschluss und den Haushaltsvoranschlag zu erstellen,
    2. die Vertreterversammlung einzuberufen, deren Beschlüsse vorzubereiten und sie auszuführen,
    3. über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden,
    4. über die Anstellung, die Vergütungsregelung und Entlassung des Personals zu beschließen sowie dessen Tätigkeit zu regeln und zu überwachen.
  2. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen und Tagungen der Kreisimkerverbände und Imkervereine teilzunehmen.
  3. Für das Haushalts-, Kassen- und Prüfungswesen stellt der Vorstand eine Geschäftsordnung auf, die der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage des Imkerverbandes Rheinland e. V. einsehbar.

§ 10 Vorstand | Verbandsvorsitzende

  1. Der 1. Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich der Verbandsvorsitzende.
  2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und sorgt für ihre Ausführung.
  3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet Verhandlungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§ 11 Vorstand | Vorstandssitzungen

  1. Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, einzuberufen.
  2. Die Einberufung des Vorstandes muss innerhalb eines Monats erfolgen, wenn wenigstens 1/3 des Vorstandes die Einberufung verlangt.
  3. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Tagen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass
    sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Als vertraulich bezeichnete Angelegenheiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  6. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss die wesentlichen Inhalte enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Beschlüsse des Vorstandes sind in ihrem wesentlichen Inhalt nach jeder Sitzung baldmöglichst den Vorsitzenden der Kreisimkerverbände sowie gegebenenfalls den Verbandsobleuten durch Rundschreiben mitzuteilen.
  8. Hat der Vorstand einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt oder hat er eine Ausgabe beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so kann der Vorsitzende die Ausführung des Beschlusses aussetzen. Er hat die Gründe hierfür sofort dem Vorstand mitzuteilen. Beharrt der Vorstand auf seinem Beschluss, so kann die Entscheidung die Vertreterversammlung in der nächsten Sitzung herbeiführen. Bis zu deren Entscheidung ruht die Ausführung des Beschlusses. Vorstandsbeschlüsse, die nicht die Zustimmung der Vertreterversammlung erhalten, sind als aufgehoben zu behandeln.

§ 12 Vertreterversammlung

  1. An die Stelle der Mitgliederversammlung gem. § 32 BGB tritt die Vertreterversammlung.
  2. Die Vertreterversammlung besteht aus den Vertretern der Kreisimkerverbände gem. § 15 Nr.2 und den zehn Vorstandsmitgliedern gem. § 8 Nr.1.
  3. Die Vertreterversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Vertreterversammlung findet grundsätzlich in Präsenzform statt.
    Durchführung im Wege der elektronischen Kommunikation, z. B. per Telefon- oder Videokonferenz, in einer gemischten Versammlung aus physischer Präsenz und elektronischer Kommunikation (Hybridveranstaltung) oder in schriftlicher Form ist zulässig. Über die Durchführungsform der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
    Findet die Vertreterversammlung nicht in Präsenzform statt, sind alle Beschlüsse und Wahlergebnisse vorläufig; sie müssen durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren unter Beteiligung aller Stimmberechtigten bestätigt werden.

§ 13 Vertreterversammlung | Aufgaben

  1. Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    2. die Wahl der Prüfer,
    3. die Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen,
    4. die Beschlussfassung über den Jahresbericht, den Rechnungsabschluss und den Prüfungsbericht,
    5. die Zustimmung zur Geschäftsordnung,
    6. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    7. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    8. die Festsetzung der Verbandsbeiträge,
    9. die Beschlussfassung über die pauschale Aufwandsentschädigung für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrages (siehe auch § 8 Ziffer 7.),
    10. der Erwerb und die Veräußerung von Verbandsvermögen (Haus- und Grundvermögen),
    11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 14 Vertreterversammlung | Form und Frist der Einladung, Tagesordnung

  1. Die ordentliche Vertreterversammlung ist jährlich einmal, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer sechswöchigen Einladungsfrist. Erfolgt die schriftliche Einladung per Email, so werden alle Mitglieder, von denen keine Email-Adresse bekannt ist, per Post eingeladen.
    Darüber hinaus kann die Veröffentlichung im jeweiligen Veröffentlichungsorgan des Imkerverbandes Rheinland e.V. erfolgen.
  3. Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss vom Vorstand mit einer vierwöchigen Einladungsfrist einberufen werden:
    1. bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Imkerverbandes,
    2. auf schriftliches Verlangen der Mitglieder mit mindestens 1/3 der Stimmen.
    3. wenn durch Rücktritt oder sonstige Umstände der Vorstand beschlussunfähig geworden ist.
    4. wenn das Vereinsinteresse eine solche erforderlich macht.
  4. Anträge auf Verhandlung und Beschlussfassung in der Vertreterversammlung können stellen:
    1. die Imkervereine,
    2. die Kreisimkerverbände,
    3. der Vorstand des Imkerverbandes Rheinland e. V..
  5. Anträge für die Vertreterversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle eingehen. Der Vorstand ist verpflichtet, die gestellten Anträge mit dem vollen Wortlaut den Kreisverbandsvorsitzenden vor der Vertreterversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  6. Die Kreisvorsitzenden sollen den Imkervereinen Gelegenheit geben, zur Tagesordnung der Vertreterversammlung Stellung zu nehmen.
  7. Über Anträge, deren Verhandlung nicht rechtzeitig beantragt worden ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Vertreterversammlung bei einer Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmen einer Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Dies gilt nicht für Satzungsänderungen; diese müssen in der Einladung angekündigt werden.

§ 15 Vertreterversammlung | Beschlussfähigkeit und Abstimmung

  1. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen erneut fristgerecht einzuladen, wobei diese erneute Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. In der Vertreterversammlung sind stimmberechtigt:
    1. die 10 Vorstandsmitglieder gem. § 8 Nr. 1 dieser Satzung mit je einer Stimme,
    2. die 1. Vorsitzenden der Kreisimkerverbände, im Verhinderungsfall die 2. Vorsitzenden, mit einer Stimme je angefangene 100 Einzelmitglieder der dem Kreisimkerverband angeschlossenen Imkervereine. Sind der 1. und 2. Vorsitzende verhindert, so kann ein weiteres Vorstandsmitglied des Kreisimkerverbandes von einem der Vorsitzenden schriftlich mit der Vertretung beauftragt werden. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung zu übergeben.
    3. Als Stichtag für die Stimmenzahl nach Bst. b) gilt der 30.09. des der Vertreterversammlung vorangegangenen Jahres.
  3. Bei der Berechnung der Stimmenzahl eines Kreisimkerverbandes sind Imkervereine und deren Mitglieder soweit außer Betracht zu lassen, als diese ihrer Beitragspflicht gegenüber dem Imkerverband für das verflossene Rechnungsjahr nicht nachgekommen sind.
  4. Der Imkerverband übernimmt nur die Reisekosten eines Vertreters für jeden Kreisimkerverband.
  5. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen und die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmen ist erforderlich bei der Beschlussfassung über die Satzung sowie über Satzungsänderungen.

§ 16 Vertreterversammlung | Auskunftsrecht der Kreisvertreter und Niederschrift

  1. Jeder stimmberechtigte Kreisvertreter hat das Recht, in der Vertreterversammlung richtige und vollständige Auskunft über die Angelegenheiten des Imkerverbandes zu erhalten, die mit dem Gegenstand der Verhandlung zusammenhängen. Die berechtigten Belange des Imkerverbandes dürfen
    hierdurch nicht gefährdet werden.
  2. Beschlüsse der Vertreterversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift muss jedem Kreisvorsitzenden zur Verfügung gestellt werden. Einwendungen gegen das Protokoll und die Wirksamkeit von Beschlüssen der Vertreterversammlung sind binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Protokolls dem Verband vorzutragen. Das Verzeichnis der abstimmungsberechtigten Teilnehmer ist zu den Verbandsakten zu nehmen.

§ 17 Obleute

  1. Für einzelne Sachgebiete können Obleute berufen werden.
  2. Die Obleute werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Sie bearbeiten die in ihrem Sachgebiet anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich und sind zu allen Vorstandssitzungen beizuladen, auf denen ihr Sachgebiet betreffende Angelegenheiten anstehen. Sie haben in ihrem Sachbereich die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.
  3. Den Obleuten werden Reisekosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vergütet.

§18 Kreisimkerverbände | Gebiet, Zweck, Mitgliedschaft

  1. Die dem Imkerverband Rheinland e. V. angeschlossenen Imkervereine werden aus organisatorischen Gründen zu Kreisimkerverbänden zusammengefasst, deren Wirkungskreis mit dem der kommunalen Kreise bzw. kreisfreien Städte übereinstimmen soll. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Mit der Aufnahme eines Imkervereins in den Imkerverband Rheinland e. V. ist zugleich die Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Kreisimkerverband verbunden. Seinem Wesen entsprechend kann ein Kreisimkerverband nicht als Ganzes aus dem Imkerverband Rheinland e. V. austreten. Seine Auflösung kann nur durch den Austritt aller in ihm zusammengeschlossenen Imkervereine aus dem Imkerverband Rheinland e. V. erfolgen.
  2. Der Zweck der Kreisimkerverbände entspricht naturgemäß dem des Imkerverbandes Rheinland e. V.

§ 19 Kreisimkerverbände | Organe

  1. Die Organe des Kreisimkerverbandes sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Vertreterversammlung.

§ 20 Kreisimkerverbände | Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Rechnungsführer,
    5. im Bedarfsfall einem 2. Schriftführer und 2. Rechnungsführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Kreisimkerverband.
  4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.
  5. Der Vorstand des Kreisimkerverbandes tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 21 Kreisimkerverbände | Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes besteht aus:
    1. den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden, sämtlicher zugehöriger Imkervereine,
    2. dem in § 20 genannten Vorstand.
  2. Die Vertreterversammlung findet grundsätzlich in Präsenzform statt. Die weiteren Bestimmungen des § 12 Abs. 4 gelten entsprechend.
  3. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die einzelnen Mitglieder der angeschlossenen Imkervereine haben Zutritt zu den Kreisvertreterversammlungen und ein Recht zur Beteiligung an den Aussprachen.
  5. Die Kreisvertreterversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn 1/3 der zu vertretenden Stimmen der Imkervereine oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen.
  6. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand des Kreisimkerverbandes schriftlich mit einer 14-tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung an die Vorstandsmitglieder und an die Vorsitzenden der angeschlossenen Imkervereine. Erfolgt die schriftliche Einladung per Email, so werden alle Mitglieder, von denen keine Email-Adresse bekannt ist, per Post eingeladen.
  7. In der Kreisvertreterversammlung sind stimmberechtigt:
    1. die Vorstandsmitglieder des Kreisimkerverbandes mit je einer Stimme, außer in eigenen Angelegenheiten und bei Entlastung des Vorstandes,
    2. die Vorsitzenden der angeschlossenen Imkervereine, ihre Stellvertreter oder die von ihnen schriftlich benannten Vertreter mit je einer Stimme auf je angefangene 25 Vereinsmitglieder.
  8. Die Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
  9. Die Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes ist insbesondere zuständig für die:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    2. Wahl der Kassenprüfer,
    3. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht, den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht,
    4. Entlastung des Vorstandes.
  10. Anträge für die Kreisvertreterversammlung des Kreisimkerverbandes können stellen:
    1. der Vorstand des Kreisimkerverbandes und seine Mitglieder,
    2. die Imkervereine,
    3. Einzelmitglieder der Imkervereine, letzte über ihren Vereinsvorstand.
  11. Die Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden des Kreisverbandes schriftlich einzureichen.

§ 22 Kreisimkerverbände | Obleute

    Der § 17 Abs. 1 und 2 dieser Satzung gilt sinngemäß für die Obleute der Kreisimkerverbände.

§ 23 Kreisimkerverbände | Finanzierung

    Die Finanzierung der Kreisimkerverbände erfolgt durch den Imkerverband Rheinland e. V. im Wege der Beteiligung an den Mitgliederbeiträgen sowie durch Zuwendungen öffentlicher oder anderer Stellen. Die Höhe der Beteiligung an den Mitgliederbeiträgen wird von der Vertreterversammlung des Imkerverbandes Rheinland e. V. anlässlich der Haushaltsberatung festgesetzt.

§ 24 Kreisimkerverbände | Auflösung

    Ein Kreisimkerverband kann durch die Kreisvertreterversammlung aufgelöst werden. Dazu sind 3/4 aller Vertreterstimmen erforderlich. Geht der Kreisimkerverband eine Fusion mit einem anderen Kreisverband ein, so geht das Vermögen an den neu gebildeten Kreisimkerverband über. Andernfalls fällt das ermögen
    dem Imkerverband Rheinland e. V. zu.

§ 25 Haftung des Imkerverbandes Rheinland e. V.

    Der Imkerverband Rheinland e. V. haftet nach § 31 BGB. Er haftet allerdings weder für fehlende Beträge eines Kreisimkerverbandes oder eines Mitgliedsvereins, noch für Schäden irgendwelcher Art, die aus der Tätigkeit eines Kreisimkerverbandes oder eines Mitgliedsvereins oder der diesen zugehörenden Einzelmitglieder entstehen können.

§ 26 Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes

  1. Eine Auflösung des Imkerverbandes Rheinland e. V. kann durch die Vertreterversammlung erfolgen. Dazu sind 3/4 aller berechtigten Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkerverbandes Rheinland e. V. oder bei Wegfall seines bisher steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fließt dem gemeinnützig anerkannten Verein: Apicultur e. V., Im Bannen 38-54, 56727 Mayen zu.

§ 27 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister tritt dieselbe an die Stelle der bisherigen Satzung.
  2. Der 1. Vorsitzende ist gemeinsam mit dem 1. Schriftführer ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung gegenüber dem Vereinsregister selbstständig durchzuführen.

Die vorstehende Neufassung der Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 18.03.2023 beschlossen, zuletzt geändert durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 18.11.2023. Tag der Eintragung ins Vereinsregister ist der 02.01.2024.