Formlose Anzeigepflicht für Imkereien beachten

Seit 2006 ist die Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft. Nach dieser Verordnung unterhalten die Imkernde einen lebensmittelproduzierenden Betrieb und sind als solcher verpflichtet, die Hygienevorgaben des Lebensmittelrechtes einzuhalten. Schleudern und Abfüllen von Honig ist der Urproduktion eines Lebensmittel zuzuordnen. Imkernde, die ihren eigenen Honig an Dritte vermarkten, unterliegen der oben genannten Verordnung. Die Rückverfolgbarkeit zugekaufter Chargen müssen durch Kennzeichnungen (beispielsweise Losnummern) gewährleistet sein.

Bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung besteht seit 2006 eine formlose Anzeigepflicht als Betrieb der Honigerzeugung. Der Imkerverband Rheinland e.V. stellt Imkernden dazu ein formloses Anmeldeformular zur Verfügung.

Die wesentlichen hygienischen Anforderungen haben wir leicht gekürzt zusammengefasst:

  • Die Arbeits- und Verarbeitungsräume sind in saubere (Entdeckeln und Schleudern) und unsaubere Bereiche (Beutenlagerung) zu trennen.
  • Die Arbeitsräume (hierzu gelten auch Küchenräume) müssen leicht zu reinigen sein.
  • Lüftungsmöglichkeiten, wie Fenster, müssen mir Insektenschutzgitter ausgerüstet sein.
  • In den Produktionsräumen müssen Handwaschbecken mit fließendem Wasser, sowie Spender für Seifen, Desinfektionsmittel, und Einmalhandtücher aus Papier vorhanden sein.
  • In einer Toilette, die nicht unmittelbar an die Produktions- und Lagerräume angrenzen darf, müssen die oben genannten Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein.
  • In diesen Räumen, die frei von nachteiligen Beeinflussungen der Honigverarbeitung ( Staub, Schmutz, Feuchtigkeit und Gerüche) sind, ist absolutes Rauch- und Tierhalteverbot einzuhalten.
  • Arbeitsgeräte sind aus rostfreien Materialien oder aus Kunststoffen in lebensmitteltauglicher Qualität einzusetzen. Wichtig ist hier, dass diese Gegenstände leicht zu reinigen sind.
  • Auf Arbeitsgeräte aus Holz ist weitergehend zu verzichten.
  • Reinigungspläne für die Räume und Arbeitsgeräte erleichtern den hygienischen Ablauf.
  • In den Produktions- und Lagerräumen ist die Verwendung von Giftstoffen (Nager, Ameisen) untersagt.
  • Verunreinigungen des Honigs durch gefährliche lose Stoffe wie Glassplitter sind zu vermeiden.

Zusammenfassend bedeutet das: Die Lebensmittelhygiene durch betriebliche Eigenkontrollen muss sichergestellt sein.